Allgemeine Geschäftsbedingungen

Abschnitt 1 — Allgemeine Bestimmungen

1.1 Geltungsbereich und Einbeziehung

1.1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge zwischen Stefan Klose Betont-Event, Im Hilgersfeld 102, 51427 Bergisch Gladbach (nachfolgend „Betont-Event“), und dem Vertragspartner (nachfolgend „Kunde“) über die Vermietung von Gegenständen sowie damit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen (Abschnitt 2), über Streaming-Leistungen (Abschnitt 3) sowie über unbefristete Zusatz- und Wartungsleistungen (Ziffer 2.11.2).

1.1.2. Die AGB werden Vertragsbestandteil, wenn Betont-Event im Angebot auf ihre Geltung hinweist, sie dem Angebot beifügt oder in klar bezeichneter Form zugänglich macht und der Kunde das Angebot annimmt. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn Betont-Event ihrer Geltung in Textform zustimmt.

1.1.3. Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB).

1.2 Verbraucher und Unternehmer

1.2.1. Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken schließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist, wer bei Abschluss in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).

1.2.2. Regelungen, die ausdrücklich nur gegenüber Unternehmern gelten, sind als solche gekennzeichnet.

1.3 Angebot und Vertragsschluss

1.3.1. Angebote von Betont-Event sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

1.3.2. Der Kunde gibt seinen Auftrag in Textform ab (z. B. E-Mail, auch als unterzeichnetes Dokument). Der Auftrag ist 14 Tage bindend. Der Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung von Betont-Event in Textform oder durch die Überlassung der Mietgegenstände zustande.

1.3.3. Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen der Bestätigung durch Betont-Event in Textform.

1.3.4. Handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag mit einem Verbraucher, gelten zusätzlich Abschnitt 4 sowie die dem Kunden gesondert erteilte Widerrufsbelehrung.

Abschnitt 2 — Vermietung von Gegenständen

2.1 Mietzeit

Die Mietzeit umfasst den vereinbarten Tag der Bereitstellung am Geschäftssitz von Betont-Event (Mietbeginn) und den vereinbarten Tag der Rückgabe am Geschäftssitz von Betont-Event (Mietende), unabhängig davon, wer den Transport durchführt.

2.2 Vergütung

2.2.1. Es gilt der im Vertrag vereinbarte Preis, im Übrigen der Preis der bei Vertragsschluss gültigen Mietpreisliste.

2.2.2. Ist die Vergütung für zusätzliche Leistungen (z. B. Anlieferung, Montage, Betreuung durch Fachpersonal) nicht geregelt, gilt eine angemessene Vergütung als vereinbart.

2.3 Transport

2.3.1. Betont-Event schuldet den Transport nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Betont-Event darf den Transport durch Dritte durchführen lassen.

2.3.2. Für von Betont-Event beauftragte Transporteure haftet Betont-Event nach den allgemeinen Regeln (Ziffer 2.9). Auf Wunsch tritt Betont-Event dem Kunden etwaige eigene Ansprüche gegen den Transporteur ab.

2.4 Stornierung durch den Kunden

2.4.1. Der Kunde kann den Vertrag vor Mietbeginn durch Erklärung in Textform stornieren. Für den Zeitpunkt ist der Zugang der Erklärung bei Betont-Event maßgeblich.

2.4.2. Im Fall der Stornierung schuldet der Kunde als pauschalierten Schadensersatz, jeweils abzüglich der von Betont-Event ersparten Aufwendungen und eines anderweitigen Erwerbs von Betont-Event:

Stornierung … vor MietbeginnPauschale (Anteil der Gesamtvergütung nach Ziffer 2.2)
früher als 30 Tage20 %
30 bis 8 Tage50 %
7 bis 3 Tage80 %
später als 3 Tage oder am Tag des Mietbeginns90 %

2.4.3. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass Betont-Event kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Betont-Event bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlichen Schadens vorbehalten. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

2.5 Zahlung

2.5.1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die Vergütung bei Mietbeginn Zug um Zug gegen Übergabe der Mietgegenstände ohne Abzug fällig. Für die Rechtzeitigkeit ist der Geldeingang bei Betont-Event maßgeblich.

2.5.2. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 BGB). Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

2.5.3. Betont-Event kann Vorkasse verlangen, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein erhebliches Risiko der Nichtzahlung bestehen, insbesondere wenn der Kunde mit fälligen Forderungen aus anderen Verträgen in Verzug ist. Betont-Event kündigt die Vorkasse in Textform an.

2.6 Übergabe und Mängel

2.6.1. Betont-Event stellt die Mietgegenstände werktags (Montag bis Freitag) zwischen 09:00 und 17:30 Uhr in vertragsgemäßem Zustand für die vereinbarte Mietzeit bereit.

2.6.2. Der Kunde soll bei Übergabe erkennbare Mängel oder Unvollständigkeiten und später auftretende Mängel jeweils unverzüglich in Textform anzeigen. Unterlässt der Kunde eine Anzeige, bleiben seine gesetzlichen Mängelrechte unberührt; er hat jedoch einen durch die unterlassene Anzeige verursachten Mehrschaden zu ersetzen. Ein bei Übergabe oder Rückgabe erstelltes Protokoll dient als Beweismittel.

2.6.3. Bei einem Mangel kann der Kunde Nacherfüllung verlangen. Betont-Event erfüllt diese nach seiner Wahl durch Bereitstellung eines gleichwertigen Mietgegenstands oder durch Reparatur. Im Übrigen gelten die §§ 536 ff. BGB.

2.6.4. Nur gegenüber Unternehmern: Der Kunde hat die Mietgegenstände bei Übergabe unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen ab Übergabe, verdeckte Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen ab Entdeckung, in Textform anzuzeigen. Unterlässt er dies, gelten die Mietgegenstände insoweit als vertragsgemäß; § 377 HGB bleibt unberührt.

2.6.5. Mietet der Kunde technisch anspruchsvolle Geräte ohne das von Betont-Event angebotene Fachpersonal, trägt der Kunde die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Mangel nicht auf einem Bedienungsfehler beruht.

2.6.6. Der Kunde holt die für den geplanten Einsatz erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen rechtzeitig auf eigene Kosten ein. Betont-Event haftet nicht für die Genehmigungsfähigkeit des vom Kunden vorgesehenen Einsatzes, es sei denn, die fehlende Genehmigungsfähigkeit beruht auf Umständen aus dem Verantwortungsbereich von Betont-Event.

2.7 Pflichten des Kunden während der Mietzeit

2.7.1. Der Kunde behandelt die Mietgegenstände pfleglich und setzt sie nur im Rahmen der technischen Bestimmungen ein. Werden Gegenstände ohne Personal von Betont-Event angemietet, sorgt der Kunde für die Einhaltung der geltenden Sicherheitsvorschriften (insbesondere UVV und VDE-Richtlinien) und für eine störungsfreie Stromversorgung.

2.7.2. Vom Kunden schuldhaft verursachte Schäden hat der Kunde zu beseitigen oder die Kosten der Beseitigung zu tragen.

2.8 Versicherung und Schadensfall

2.8.1. Der Kunde versichert das mit den Mietgegenständen verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) angemessen, sofern nicht vereinbart ist, dass Betont-Event die Versicherung gegen Kostenerstattung übernimmt. Übernimmt Betont-Event die Versicherung nicht, weist der Kunde deren Abschluss auf Verlangen nach.

2.8.2. Bei Totalschaden oder Verlust ersetzt der Kunde den Zeitwert des Mietgegenstands; bei neuwertigen Gegenständen den Wiederbeschaffungswert. In diesem Fall kann Betont-Event zusätzlich eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 250,00 EUR sowie nachgewiesene Ausfallkosten verlangen; dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren oder keines Schadens gestattet.

2.8.3. Bei Diebstahl erstattet der Kunde Anzeige und legt das polizeiliche Protokoll vor.

2.8.4. Bei Verlust oder schuldhafter Beschädigung von Kleinteilzubehör ersetzt der Kunde den Zeitwert, mindestens die Kosten der Beschaffung gleichwertigen Zubehörs; der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Kunden gestattet.

2.9 Haftung

2.9.1. Betont-Event haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

2.9.2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Betont-Event nur für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut) und der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

2.9.3. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, aus einer von Betont-Event übernommenen Garantie und wegen Arglist bleibt unberührt.

2.9.4. Für Erfüllungsgehilfen haftet Betont-Event nach § 278 BGB im Umfang der vorstehenden Regelungen. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Betont-Event.

2.10 Rechte Dritter

Der Kunde hält die Mietgegenstände von Pfändungen und sonstigen Zugriffen Dritter frei und benachrichtigt Betont-Event unverzüglich unter Übergabe der erforderlichen Unterlagen. Die Kosten der Abwehr trägt der Kunde, es sei denn, der Zugriff ist dem Verantwortungsbereich von Betont-Event zuzuordnen.

2.11 Kündigung

2.11.1. Jede Partei kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt für Betont-Event insbesondere vor, wenn der Kunde die Mietgegenstände trotz Abmahnung vertragswidrig gebraucht oder mit einer fälligen Zahlung in Höhe von mindestens zwei Mietperioden in Verzug ist.

2.11.2. Unbefristete Zusatz- oder Wartungsleistungen (z. B. Wartungs- und Störungsservice für Festeinbauten) kann jede Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende ordentlich kündigen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

2.12 Rückgabe

2.12.1. Der Kunde gibt die Mietgegenstände vollständig, geordnet und gereinigt bis zum letzten Tag der Mietzeit, 16:00 Uhr, im Lager von Betont-Event zurück; die Rückgabepflicht erstreckt sich auch auf defekte Gegenstände.

2.12.2. Die Rückgabe ist mit Abladen und Registrieren abgeschlossen; der Kunde erhält eine Empfangsbestätigung. Betont-Event prüft die Gegenstände und teilt Beanstandungen innerhalb von fünf Werktagen mit; danach gilt die Rückgabe als vertragsgemäß, es sei denn, es liegt ein verdeckter Schaden vor.

2.12.3. Bei verspäteter Rückgabe schuldet der Kunde für jeden zusätzlichen Tag eine Nutzungsentschädigung in Höhe der anteiligen Tagesvergütung (Gesamtpreis geteilt durch die Tage der vereinbarten Mietzeit). Die Fortsetzung des Gebrauchs verlängert das Mietverhältnis nicht. Weitere Ansprüche bleiben vorbehalten.

2.13 Langfristige Vermietung

Beträgt die Mietzeit mehr als zwei Monate oder hat der Kunde die Mietgegenstände infolge verspäteter Rückgabe länger als zwei Monate in Besitz, obliegen ihm Instandhaltung, erforderliche Instandsetzung sowie die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen und Wartungen auf eigene Kosten. Gibt der Kunde die Gegenstände ohne diese Arbeiten zurück, kann Betont-Event sie nach vorheriger Ankündigung auf Kosten des Kunden durchführen lassen.

2.14 Zeichnungen und Leistungsdaten

Abbildungen, Maß- und Gewichtsangaben in Angebotsunterlagen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

Abschnitt 3 — Streaming-Leistungen

3.1 Leistungsumfang

Für Streaming-Leistungen (stationär oder mobil) wird der Leistungsumfang (Kameras, Ton, Übertragungsweg, Plattform, Aufzeichnung ja/nein, Dauer) individuell vereinbart und in der Auftragsbestätigung festgehalten. Soweit Technik mitvermietet wird, gilt ergänzend Abschnitt 2.

3.2 Abnahme und Vergütung

Geschuldet ist die vertragsgemäße Übertragung bzw. Aufzeichnung der Veranstaltung. Nach Erbringung nimmt der Kunde die Leistung ab (§ 640 BGB); die Vergütung ist mit der Abnahme fällig. Für Mängel gelten die §§ 634 ff. BGB in den Grenzen der Ziffer 2.9.

3.3 Mitwirkung des Kunden; Internetverbindung

3.3.1. Die Übertragungsqualität hängt wesentlich von der am Veranstaltungsort verfügbaren Internetverbindung ab. Betont-Event teilt die erforderliche Mindestbandbreite rechtzeitig in Textform mit.

3.3.2. Stellt der Kunde die Internetanbindung, ist deren Bereitstellung in ausreichender Qualität eine Mitwirkungspflicht des Kunden (§§ 642, 645 BGB). Betont-Event weist auf eine erkennbar unzureichende Anbindung unverzüglich hin. Für Unterbrechungen und Qualitätsverluste, die auf der vom Kunden gestellten Anbindung beruhen, haftet Betont-Event nicht.

3.4 Nutzungsrechte an Stream und Aufzeichnung

3.4.1. Wird eine Aufzeichnung erstellt, räumt Betont-Event dem Kunden mit vollständiger Zahlung der Vergütung das einfache (nicht ausschließliche), zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht ein, die Aufzeichnung für eigene Zwecke — einschließlich kommerzieller Zwecke — zu nutzen, zu vervielfältigen, öffentlich zugänglich zu machen und zu diesem Zweck zu bearbeiten. Betont-Event behält seine eigenen Nutzungsrechte an der Aufzeichnung.

3.4.2. Die Übertragung der Nutzungsrechte auf Dritte oder die Einräumung von Unterlizenzen bedarf der vorherigen Zustimmung von Betont-Event in Textform; die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Gegenüber Unternehmern gilt die Zustimmung für die Weitergabe an mit dem Kunden verbundene Unternehmen (§§ 15 ff. AktG) als erteilt.

3.4.3. Eine Nutzung durch Betont-Event zu eigenen Werbezwecken (z. B. als Referenz) erfolgt nur mit vorheriger Einwilligung des Kunden. Der Kunde kann die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

3.5 Rechte Dritter, GEMA, Persönlichkeitsrechte

3.5.1. Der Kunde stellt sicher, dass für beim Streaming genutzte Musik, Bild- und sonstige Inhalte die erforderlichen Rechte (u. a. gegenüber der GEMA sowie Leistungsschutz- und Senderechte) vorliegen und etwaige Meldepflichten erfüllt werden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

3.5.2. Der Kunde holt die erforderlichen Einwilligungen der auf dem Stream oder der Aufzeichnung erkennbaren Personen (§ 22 KUG, Art. 6 DSGVO) ein und weist die Veranstaltungsgäste in geeigneter Weise auf die Übertragung hin.

3.5.3. Gegenüber Verbrauchern besteht eine Freistellungspflicht nur, soweit der Kunde die vorstehenden Pflichten schuldhaft verletzt.

3.6 Höhere Gewalt; Absage der Veranstaltung

Können vertragliche Leistungen infolge höherer Gewalt (u. a. behördliche Anordnungen, Naturereignisse) oder infolge einer nicht von Betont-Event zu vertretenden Absage der Veranstaltung nicht erbracht werden, werden beide Parteien für die Dauer der Störung von der Leistungspflicht frei. Bereits erbrachte Leistungen und angefallene Fremdkosten sind zu vergüten. Ziffer 2.4 bleibt für die Stornierung unberührt.

3.7 Datenschutz

Erstellt Betont-Event Bild- und Tonaufnahmen ausschließlich im Auftrag und nach Weisung des Kunden, schließen die Parteien vor Leistungsbeginn den als Anlage zum Angebot beigefügten Vertrag zur Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO). Andernfalls legen die Parteien die datenschutzrechtlichen Rollen gesondert fest.

3.8 Stornierung von Streaming-Aufträgen

Für die Stornierung gilt Ziffer 2.4 mit der Maßgabe, dass sich die Pauschale nach den für die Streaming-Leistung kalkulierten Kosten (insbesondere Personal, Technik, Fremdkosten, gebuchte Plattformleistungen) bemisst.

Abschnitt 4 — Verbraucher; Fernabsatz und Widerruf

4.1 Vorvertragliche Informationen

Bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern erteilt Betont-Event die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen (Art. 246a EGBGB) rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Kunden und bestätigt den Vertrag auf einem dauerhaften Datenträger (§ 312f BGB).

4.2 Widerrufsrecht

4.2.1. Schließt ein Verbraucher den Vertrag im Wege des Fernabsatzes, steht ihm ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Die Einzelheiten und das Muster-Widerrufsformular ergeben sich aus der Widerrufsbelehrung, die Betont-Event dem Verbraucher gesondert erteilt.

4.2.2. Nach Auffassung von Betont-Event besteht kein Widerrufsrecht, soweit der Vertrag die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Freizeitveranstaltung zu einem spezifischen Termin oder Zeitraum zum Gegenstand hat (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB), etwa bei der Vermietung von Veranstaltungstechnik mit Auf- und Abbau, Betreuung durch Fachpersonal oder bei Streaming-Leistungen zum Veranstaltungstermin. Betont-Event weist den Verbraucher im Angebot darauf hin, ob nach seiner Auffassung für den konkreten Auftrag ein Widerrufsrecht besteht, und erteilt in jedem Fall die Widerrufsbelehrung nach Ziffer 4.2.1.

4.2.3. Soll eine Leistung, für die ein Widerrufsrecht besteht, auf Wunsch des Verbrauchers schon vor Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden, holt Betont-Event das ausdrückliche Verlangen des Verbrauchers ein und belehrt ihn über die Wertersatzpflicht (§ 357 Abs. 8 BGB) sowie darüber, dass das Widerrufsrecht bei vollständiger Leistungserbringung erlischt (§ 356 Abs. 5 BGB).

Abschnitt 5 — Schlussbestimmungen

5.1 Form

Soweit in diesen AGB Textform vorgesehen ist, genügt eine E-Mail; eine eigenhändige Unterschrift oder eine elektronische Signatur ist nicht erforderlich.

5.2 Vorrang der Individualabrede

Individuell vereinbarte Abreden gehen diesen AGB vor (§ 305b BGB). Ihre Wirksamkeit hängt nicht von einer Bestätigung in Textform ab.

5.3 Rechtswahl und Sprache

5.3.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Vertrags- und Verhandlungssprache ist Deutsch.

5.3.2. Hat der Kunde als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat, bleiben die dort geltenden zwingenden Verbraucherschutzvorschriften unberührt (Art. 6 Abs. 2 Rom-I-VO).

5.4 Gerichtsstand und Erfüllungsort

5.4.1. Erfüllungsort ist der Sitz von Betont-Event.

5.4.2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist Gerichtsstand der Sitz von Betont-Event. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

5.5 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB).