Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 10/19

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Tel: 0176/ 92674508

I.Allgemeine Bestimmungen

§1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller zwischen Stefan Klose Betont-Event (nachfolgend Betont-Event genannt) und seinen Vertragspartnern (nachfolgend Kunde genannt) geschlossenen Verträgen, welche die Vermietung von Gegenständen und/oder hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen zum Gegenstand haben. Auf die AGB wird ausdrücklich hingewiesen.

  2. Diese AGB gilt ausschließlich Hiervon abweichende AGB des Kunden haben keine Gültigkeit.

 

§2 Angebot und Vertragsabschluss

 

  1. Die Angebote von Betont-Event sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Auftragserteilung des Kunden bedarf der Schriftform.

  2. Betont-Event ist in der Entscheidung über die Annahme des Auftrags frei.

  3. Der Vertrag kommt zustande durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Vermieters oder durch die Überlassung der Mietgegenstände des Vermieters an den Mieter. Änderungen und Abänderungen der Mietgegenstände oder der zu erbringenden Dienstleistung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Vermieters.

II. Vermietung von Gegenständen

§1 Mietzeit

Die Mietzeit schließt den vereinbarten Tag der Bereitstellung der Mietgegenstände am Geschäftssitz von Betont-Event (Mietbeginn) und den vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände am Geschäftssitz von Betont-Event (Mietende) ein. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde, Betont-Event oder ein Dritter den Transport durchführt.

 

§2 Vergütung

  1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gilt für die im Vertrag aufgeführten Mietgegenstände der Preis der zum jeweiligen Vertragsabschluss gültigen Mietpreisliste als vereinbart.

  2. Ist in Verträgen über zusätzliche Dienstleistungen, wie z.B. Anlieferung, Montage oder Betreuung durch Fachpersonal, die Höhe nicht geregelt, gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart.

 

§3 Transport

  1. Solange nicht anderweitig Vereinbart, schuldet Betont-Event nicht den Transport der Mietgegenstände. Übernimmt Betont-Event durch ausdrückliche Vereinbarung zwischen Betont-Event und dem Kunden den Transport, steht es Betont-Event frei, einen Dritten den Transport durchführen zu lassen.

  2. Lässt Betont- Event den Transport durch einen Dritten durchführen, so hat der Kunde vorrangig den Dritten für etwaige Schadensersatzansprüche in Anspruch zu nehmen.

 

§4 Stornierung durch den Kunden

  1. Der Kunde hat das Recht, nach Maßgabe der folgenden Regelungen schriftlich zu kündigen (Stornierung). Die Stornierung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

  2. Im Falle der Stornierung ist der Kunde verpflichtet, 20% der gesamten Vergütung gemäß §2, wenn spätestens 30 Tage vor Vertragsbeginn storniert wird, 50% der gesamten Vergütung nach §2, wenn spätestens 7 Tage vor Vertragsbeginn storniert wird und 80% der gesamten Vergütung gemäß §2, wenn spätestens 3 Tage vor Vertragsbeginn storniert wird, als Schadensersatz an Betont-Event zu zahlen. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei Betont-Event maßgeblich. Die Schadensersatzpflicht entfällt, wenn der Kunde nachweist, dass Betont-Event kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden als die Schadensersatzzahlung entstanden ist.

 

§5 Zahlung

  1. Sofern im Angebot nichts anderweitig vereinbart wurde, ist die Zahlung ohne Abzüge/Skonti im Zeitpunkt des vereinbarten Mietbeginns fällig. Vergütung für sonstige Leistungen sind ebenfalls bei Mietbeginn fällig. In diesem Fall ist Betont-Event nur bei vollständiger Zahlung der Vergütung, zur Übergabe der Mietgegenstände verpflichtet.

  2. Für die Rechtzeitigkeit ist der Geldeingang auf dem Konto von Betont-Event maßgebend.

  3. Ist unser Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, so schuldet er bei nicht fristgerechter Zahlung Fälligkeitszinsen i. H. v. 8 % über dem Basiszinssatz. Ist unser Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, hat er die Vergütungen und alle weiteren Forderungen aus dem Vertragsverhältnis während des Verzuges mit 5% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

  4. Sollte das Firmenlastschriftverfahren Anwendung finden, erfolgt dies im SEPA- Verfahren.

  5. Betont-Event behält sich vor, Vorkasse zu verlangen. Dies gilt insbesondere bei Neukunden oder Kunden, die mit Ihren Zahlungsplichten aus anderen Mietverträgen bereits im Verzug sind.

 

§6 Gebrauchsüberlassung und Mängel

  1. Bei den von Betont-Event vermieteten Gegenständen handelt es sich um technisch aufwendige und dementsprechend störungsempfindliche Geräte, die eine besonders sorgfältige Behandlung und ggf. die Bedienung durch technisch geschultes Personal erfordern.

  2. Betont-Event wird die Mietgegenstände in ihrem Lager werktags (Montag bis Freitag), zwischen 09.00 – 17.30 Uhr in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit bereitstellen. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und einen etwaigen Mangel oder eine etwaige Unvollständigkeit Betont-Event unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Untersuchung oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/ mangelfrei. Die Anzeige bedarf der Schriftform i.S.v. IV. § 1

  3. Sind die Mietgegenstände im Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein solcher Mangel später, so kann der Kunde nach rechtzeitiger Anzeige Nachbesserung verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Kunde den Mangel selbst verursacht hat und /oder gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 bis S. 3, § 14 Abs. 2 zur Instandhaltung – einschließlich Reparatur – verpflichtet ist. Betont-Event kann das Nachbesserungsverlangen nach eigener Wahl durch Bereitstellung eines gleichwertigen Mietgegenstandes oder durch Reparatur erfüllen. Der Kunde kann die Durchführung der Nachbesserung nur während des in § 8 Abs. 1 genannten Zeitraums verlangen. Betont-Event kann die Nachbesserung von der Erstattung der Transport-, Wege- und Arbeitskosten durch den Kunden abhängig machen, wenn die Nachbesserung mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn sich die Mietgegenstände im Ausland befinden.

  4. Ein Minderungs- oder Kündigungsrecht nach Maßgabe des §§ 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB steht dem Kunden nur zu, wenn der Nachbesserungsversuch von Betont-Event erfolglos geblieben ist oder Betont-Event die Nachbesserung mangels Kostenübernahme gemäß § 6 Abs. 2 S. 5 abgelehnt hat. Unterlässt der Kunde die Anzeige oder zeigt er den Mangel verspätet an, kann der Kunde aufgrund des Mangels nicht mindern, gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB kündigen oder Schadenersatz verlangen. Der Anspruch auf Schadensersatz ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Kunde den Mangel Betont-Event zwar unverzüglich angezeigt hat, eine Nachbesserung innerhalb des unter § 6 Abs. 2 genannten Zeitraums jedoch nicht möglich war. Im Falle einer unterlassenen oder verspäteten Anzeige ist der Kunde Betont-Event zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens verpflichtet. Jegliches Mitverschulden des Kunden an dem Mangel schließt das Kündigungsrecht aus.

  5. Sind mehrere Gegenstände vermietet, ist der Kunde zur Kündigung des gesamten Vertrages aufgrund Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur berechtigt, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mangelhaftigkeit die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt. 

  6. Mietet der Kunde technisch aufwendig oder schwierig zu bedienenden Geräten ohne die Inanspruchnahme des von Betont-Event empfohlenen und angebotenen Fachpersonals an, steht dem Kunde ein Nachbesserungsanspruch nur im Falle des Nachweises zu, dass für den Mangel keine Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich waren.

  7. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch Betont-Event erfolgt, hat der Mieter Betont-Event zuvor auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Betont-Event haftet nicht für die Genehmigungsfähigkeit des vom Kunden vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände.

 

§7 Schadensersatz

  1. Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch Betont-Event, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch gemäß § 536 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen. Für typische, vorhersehbare Schäden, haftet Betont-Event darüber hinaus auch, wenn sie durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch Betont-Event, ihre gesetzlichen Vertreter oder leitende Angestellte verursacht worden sind. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten von Betont-Event. 

  2. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von diesen Haftungsbeschränkungen unberührt.

  3. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für den Verkauf von Gegenständen.  

 

§ 8 Verpflichtung zum Haftungsausschluss zugunsten von Betont-Event  

Der Kunde hat eine inhaltlich der Regelung des § 7 entsprechende Haftungsbeschränkung mit seinen Vertragspartnern (Künstler, Sportler, Zuschauer etc.) auch für deliktische Ansprüche zugunsten von Betont-Event zu vereinbaren. Soweit Betont-Event infolge der Nichtumsetzung der vorgenannten Verpflichtung auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, hat der Kunde Betont-Event von diesen Schadensersatzansprüchen freizuhalten.

 

§ 9 Pflichten des Kunden während der Mietzeit

  1. Der Kunde hat die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln. Sofern der Kunde kein Servicepersonal von Betont-Event gebucht hat, muss der Kunde alle während der Mietzeit notwendigen Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten fachgerecht auf seine Kosten durchführen lassen. Insbesondere hat der Kunde die während des Mietgebrauchs entstehenden Mängel am Mietmaterial zu beheben. Darüber hinaus hat der Kunde alle von ihm schuldhaft verursachten Mängel zu beseitigen bzw. für deren Beseitigung aufzukommen.

  2. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Werden Gegenstände ohne Personal von Betont-Event angemietet, hat der Kunde für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften UVV und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.

  3. Der Kunde hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder -schwankungen hat der Kunde einzustehen.    

 

§ 10 Versicherung

  1. Der Kunde ist verpflichtet, dass allgemein mit den jeweiligen Mietgegenständen verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern.

  2. Für den Fall eines Totalschadens oder Verlustes hat der Mieter den Wiederbeschaffungswert der Mietsache zu ersetzen. Betont-Event behält sich vor, zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr sowie Ausfallkosten in Rechnung zu stellen. Sollte der Kunde den Schaden ohne die Inanspruchnahme seiner Versicherung begleichen wollen, jedoch die von Betont-Event genannten Wiederbeschaffungskosten nicht akzeptieren, wird der jeweilige Zeitwert des beschädigten Materials durch ein zu Lasten des Mieters kostenpflichtiges Versicherungsgutachten ermittelt.  

  3. Bei Diebstahl ist ein polizeiliches Protokoll zu erstellen. 

  4. Vereinbaren Betont-Event und der Kunde, dass Betont-Event die Versicherung übernimmt, hat der Kunde Betont-Event die Kosten der Versicherung zu erstatten. Übernimmt Betont-Event die Versicherung nicht, hat der Kunde Betont-Event den Abschluss einer Versicherung auf Verlangen nachzuweisen.

 

§ 11 Rechte Dritter 

Der Kunde hat die Mietgegenstände von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfändungen und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter frei zu halten. Er ist verpflichtet, Betont-Event unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich von solchen Maßnahmen Dritter zu benachrichtigen. Der Kunde hat die Kosten der Abwehr derartiger Eingriffe zu tragen, es sei denn, dass die Eingriffe der Sphäre Betont-Events zuzuordnen sind.

 

§ 12 Kündigung von Mietverträgen

  1. Ein Mietvertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt auch für vereinbarte Zusatzleistungen.

  2. Zugunsten von Betont-Event liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn  a) sich die wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden wesentlich verschlechtert haben, z. B. wenn  gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein  Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird;  b) der Kunde die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht;  c) der Kunde im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietzinses mit der  Zahlung des Mietzinses für zwei aufeinanderfolgende Termine oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe  des für zwei Termine zu entrichtenden Mietzins in Verzug gerät.

 

§ 13 Rückgabe der Mietgegenstände

  1. Die Mietgegenstände sind vollständig, geordnet und im sauberem sowie einwandfreien Zustand im Lager von Betont-Event während des in § 6 Abs. 2 genannten Zeitraum spätestens am letzten Tag der vereinbarten Mietzeit bis 11.00 zurückzugeben. Die Rückgabepflicht erstreckt sich auch auf defekte Mietgegenstände.

  2. Die Rückgabe ist erst mit dem Abladen und Registrieren aller Mietgegenstände im Lager von Betont-Event abgeschlossen. Nach der Registrierung erhält der Kunde eine Empfangsbestätigung. Betont-Event behält sich die eingehende Prüfung der Mietgegenstände auch nach dem Registrieren vor. Eine rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.

  3. Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, so hat der Kunde Betont-Event hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt nicht zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses. Für jeden über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag hat der Kunde eine Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Tag vereinbarten Vergütung zu entrichten. Diese Vergütung ist dadurch zu ermitteln, dass der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt vorbehalten.

  4. Im Falle des Verlusts oder der schuldhaften Beschädigung von Kleinteilzubehör hat der Kunde Betont-Event den Neuwert zu erstatten, es sei denn, der Kunde weist nach, dass Betont-Event kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

 

§ 14 Langfristig vermietete Gegenstände

  1. Sofern die vereinbarte Mietzeit mehr als zwei Monate beträgt oder der Kunde die Mietgegenstände aufgrund verspäteter Rückgabe länger als zwei Monate in Besitz hat, gelten ergänzend die Bestimmungen dieses Paragraphen.

  2. Dem Kunden obliegt die Instandhaltung und – soweit erforderlich – auch die Instandsetzung der Mietgegenstände.

  3. Der Kunde ist verpflichtet, alle gesetzlich vorgeschriebenen technischen Überprüfungen und Wartungen der Mietgegenstände selbständig und auf eigene Kosten durchzuführen. Betont-Event erteilt auf Wunsch des Kunden Auskunft über anstehende Prüfungs- und Wartungstermine.

  4. Gibt der Kunde die Mietgegenstände zurück, ohne die in Absatz 2 und 3 geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben, ist Betont-Event ohne weitere Mahnungen und Fristsetzungen berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Kunden vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen.

 

§ 15 Zeichnungen

 

Die zu dem Angebot gehörenden Zeichnungen, Skizzen und Planungsunterlagen enthalten möglicherweise Abbildungen, Maß- und Gewichtsangaben oder sonstige Leistungsdaten. Diese sind unverbindlich und können von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichen.

III. Form/Schlussbestimmungen

 § 1 Schriftform

Sofern Schriftform vereinbart oder in diesen AGB vorgesehen ist, wird diese auch durch Übermittlung durch Fernkopie (Telefax) sowie durch ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist, gewahrt.

 

§ 2 Schlussbestimmungen

 

  1. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.

  2. Sollte eine Bestimmung des Vertrages einschließlich der AGB unwirksam oder nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein, wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder des Vertrages nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem von ihnen wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

  3. Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Betont-Event und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.

  4. Erfüllungsort ist der Sitz von Betont-Event. Ist der Kunde Kaufmann, eine Privatperson mit alleinigem Wohnsitz im Ausland oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist der Sitz von Betont-Event ausschließlicher Gerichtsstand.

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